Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 1995
§ 17

§ 17 – Recht der Europäischen Gemeinschaft

Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.

Kurz erklärt

  • Ansprüche, die im Gesetz Deutschen vorbehalten sind, gelten nicht für andere EU-Mitgliedstaaten.
  • Angehörige anderer EU-Staaten, Flüchtlinge und Staatenlose haben die gleichen Rechte wie Deutsche.
  • Diese Rechte basieren auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
  • Die entsprechenden Verordnungen bleiben weiterhin gültig.
  • Es gibt keine Änderungen an den bestehenden Bestimmungen der genannten Verordnungen.